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Satzung

SKI-CLUB HEIDENHEIM e.V. 

SATZUNG

 

 

§ 1          Name und Sitz des Vereins

 

Der Ski-Club Heidenheim (SC HDH) wurde im Jahre 1947 ge­gründet. Der Verein hat seinen Sitz in Heidenheim. Er ist Mitglied des Schwäbischen Ski-Verbandes (SSV). Der Verein ist am 30.08.1949 in das Vereinsregister unter der Nummer 89 eingetragen.

 

 

§ 2          Vereinszweck

 

I. Der SC HDH (e.V.) mit Sitz in Heidenheim verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbe­günstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Ski- und Snowboardsports.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

 

a. Konditionstraining für alle Altersklassen

b. Übungs-Ausfahrten  für alle Vereinsmitglieder

c. Die Abhaltung von Trainingskursen für die Rennmannschaften

d. Teilnahme an Wettkämpfen im Rennsport

e. Gesellige Veranstaltungen

 

II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Li­nie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mit­teln des Vereins.

 

IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

 

V. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

§ 3          Mitgliedschaft

 

I. Der Verein besteht aus

Ehrenmitgliedern

Fördernden (passiven) Mitgliedern

Aktiven Mitgliedern

- volljährige

- jugendliche

Vorstandsmitglieder, die sich um den Verein oder das Sportwesen besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenvorständen oder durch die Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernen­nung ist die höchste Auszeichnung des Vereins.

 

Auf Mehrheitsbeschluss einer Hauptversammlung können solche Personen zu Eh­renmitgliedern ernannt werden, die sich um den Verein und um die Förderung der Vereinzwecke besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit, genießen aber alle Rechte eines volljährigen Mitgliedes.

 

Die Mitgliedschaft kann jedermann schriftlich beim Vereinsvorstand beantra­gen. Über die Aufnahme bestimmt der Vorstand.

 

Bei jugendlichen Mitgliedern ist dem Aufnahmegesuch eine Einverständniser­klärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.

 

II. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Die Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke und Aufgaben des Vereins ver­wendet.

 

III. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, muß aber dem Verein schriftlich an­gezeigt werden. Der Ausscheidende ist bis zum Ende des laufenden Geschäfts­jahres zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

 

Der Vorstand oder eine Hauptversammlung kann einem Mitglied den Rat zum Austritt erteilen. Wird dem Rat zum Austritt nicht innerhalb von 8 Tagen Folge geleistet, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Ausrufung der Hauptversammlung binnen 14 Tagen ab ordnungsgemäßer Zustellung mittels Posturkunde der von einem der vertre­tungsberechtigten Vorstandsmitglieder unterschreiben und begründeten Aus­schussverfügung zulässig. Die Anrufung der Hauptversammlung ist bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied schriftlich zu beantragen. Eine außerordentliche Hauptversammlung braucht wegen der Ausrufung durch ein ausgeschlossenes Mitglied nicht einberufen zu werden.

 

Von der Absendung der Ausschlussverfügung an ruhen alle Rechte und Pflichten sowie alle Funktionen des Mitgliedes, auch die Beitragspflicht.

 

 

 

§  4         Die Organe des Vereins sind

 

1. die Hauptversammlung

2. der Vorstand

3. der Vereinsausschuss

4. die Vereinsjugend

 

 

 

§ 5 Die    Hauptversammlung

 

I. Zusammensetzung

 

Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus

- Ehrenmitgliedern

- volljährigen Mitgliedern

Jugendliche Mitglieder sind zur Teilnahme eingeladen, jedoch nicht stimmberechtigt.

 

II. Ordentliche Hauptversammlung

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vereinsvorstand einberufen. Zur Hauptversammlung muß der Vereinsvorstand mindestens mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung alle Mitglieder schriftlich einladen.

 

III. Tagesordnung

Diese muß enthalten:

 

a. Feststellung der Anwesenden und der Stimmberechtigten

b. Berichte des Vorstandes

c. Verlesen des Berichtes der Kassenprüfer

d. Entlastungen des Vorstandes

e. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

 

Dieses erfolgt alle 2 Jahre:

- geradzahlige Jahre: 1. Vorsitzender und Kassier

- ungerade Jahre:     2. Vorsitzender und Schriftführer

 

f. Anträge

g. Verschiedenes

 

IV. Außerordentliche Hauptversammlung

Eine solche findet statt,

a. wenn der Vereinsvorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält,

b. wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vereinsvorstand beantragt.

 

Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Hauptversammlung. Hierzu muss schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe des Einberufungsgrundes, Zeitpunktes, der Tagesordnung eingeladen werden.

 

 

V. Leitung der Hauptversammlung

Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden des Vereinsvorstands oder seinem Stellvertreter.

 

VI. In der Hauptversammlung sind die Ehren- und die volljährigen Mitglieder stimmberechtigt.

 

 

VII. Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins setzt jedoch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitgliedern voraus.

 

 

VIII. Wahlen

Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vereinsvorstandes, sowie die Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Bei Stimmgleichheit erfolgt Stichwahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinigung von mehreren Ämtern in einer Hand ist möglich. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.

 

 

IX. Beschlüsse

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und Zusammenschlüsse müssen mit 2/3, die Veräußerung von Grundvermögen und die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

 

 

X. Anträge

Anträge zur Tagesordnung mit Ausnahme von Dringlichkeitsanträgen müssen zwei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung schriftlich beim Vereinsvorstand eingebracht werden.

 

 

 

§ 6          Die Vereinsleitung

 

I. Diese besteht aus:

 

a) Dem Vorstand

- 1. Vorsitzender

- 2. Vorsitzender

- Kassierer

- Schriftführer

 

b) Dem Ausschuss

Außer dem Vorstand gehören diesem an:

 

- Technischer Leiter

- Sportwarte Aktiv

- Sportwarte Jugendlicher

- Sportwarte Schüler

- Jugendleiter

- Referent für Breitensport

- Pressewart

- 3 Beiräte

 

 

II. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorstand und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

 

 

 

§ 7          Vereinsjugend

 

Die Vereinsjugend ist ein Organ des Vereins. Sie arbeitet nach der gültigen Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der Vereinsjugend verabschiedet und muss vom Vereinsvorstand bestätigt werden. Dies gilt auf für Änderungen der Jugendordnung!

 

 

 

§ 8          Ehrenamtliche Tätigkeit

 

Sämtliche Organe des SC-HDH sind ehrenamtlich tätig.

 

 

 

 

§ 9          Auflösung des Vereins

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung kann die Auflösung des SC‑HDH beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekanntgegeben war.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

§ 10        Geschäftsjahr

 

I. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und läuft von 1.1. bis zum 31.12.

 

II. Der Zeitraum vom 1.7.2003 bis zum 31.12.2003 ist übergangsweise ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

 

 

 

§ 11        Inkrafttreten, der Satzung

 

Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 10.10.2003  in Heidenheim beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

Eingetragen unter Nr. VR 89

beim Amtsgericht Heidenheim am 25.06.2004

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